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Elternbeirat

Der gewählte Elternbeirat besteht im Schuljahr 2023/24 aus folgenden Mitgliedern:

Elternbeirat der Grundschule Markt Indersdorf

Sie erreichen uns jederzeit per E-Mail über die Adresse info@elternbeirat-gs-indersdorf.de. Aktuelle Informationen finden Sie auf der Website des Elternbeirats: https://elternbeirat-gs-indersdorf.de. Sie können auch gerne über die Klassenelternsprecher:innen Kontakt aufnehmen. Wir freuen uns über Anregungen, Lob, Kritik, Infos und stehen sehr gerne als Bindeglieder zwischen Schule und Eltern zur Verfügung!

 

Leitlinie des Elternbeirats:

Die Elternvertretung an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in Bayern erfüllt einen im BayEUG und den Schulordnungen festgelegten Auftrag. Es geht dabei um die Wahrnehmung der Belange der gesamten Elternschaft bzw. größerer Gruppen einer Schule. Die Elternvertretung nimmt die Interessen der Eltern gegenüber der Schule und dem Sachaufwandsträger wahr. Sie vermittelt aber auch beim Interessenausgleich zwischen Schule und Elternschaft. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird sie von der Schulleitung und dem Sachaufwandsträger unterstützt. (Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst)

Aufgaben des Elternbeirats:

(1) Gemäß Art. 65 BayEUG ist der Elternbeirat die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler einer Schule; Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayEUG findet Anwendung. Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,

1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,

2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren,

3. den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,

4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,

5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen (Art. 69 Abs. 2 BayEUG),

6. bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach Art. 89 Abs. 2 Nr. 4 BayEUG das Einvernehmen herzustellen,

7. sich im Rahmen der Abstimmung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 BayEUG zu äußern,

8. im Verfahren, das zur Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 BayEUG genannten Rechte wahrzunehmen,

9. im Verfahren, das zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 BayEUG genannten Rechte wahrzunehmen,

10. bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayEUG genannten Voraussetzungen mitzuwirken,

11. bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 BayEUG genannten Voraussetzungen mitzuwirken,

12. das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen, bei der Einführung von Schulversuchen, bei der Entwicklung des Schulprofils „Inklusion“ und bei der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule herzustellen.